Datenschutz und Urheberrecht (Copyright)
Datenschutz
Rechtlicher Hinweis:
Durch das Bundesdatenschutzgesetz ist vorgegeben, dass das Gesetz auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch natürliche Personen dann keine Anwendung findet, wenn die Datenverarbeitung "ausschließlich für private oder familiäre Tätigkeiten" erfolgt ( § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG und § 27 Absatz 1 Satz 2 BDSG in der seit dem 23.05.2001 geltenden Fassung).
Persönlicher Hinweis des Betreibers dieser Homepage:
1. Nicht eingeschränkt ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten von Personen, deren Geburtstag 110 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Sterbetag 30 Jahre in der Vergangenheit liegt.
2. In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig. Eine Veröffentlichung erfolgt trotzdem nicht.
3. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" endet mit dem Tod. Ein nach dem Tode fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.
4. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische "Grunddaten" (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall mit argumentativ nachvollziehbaren Gründen kaum geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).
5. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 4. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so "wenig" Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, was selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.
6. Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen wird davon Abstand genommen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Besonders auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschrift, Telefonnummer usw.) wird generell verzichtet. Personenbezogene Auskunftsanfragen, die über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt.
7. Bei ausdücklichen Widersprüchen des/der Betroffenen werden auch alle Verweise auf diese Person von uns gelöscht.
Urheberrecht (Copyright)
Rechtlicher Hinweis:
Durch das Urhebergestez (UrhG) vom 09.09.1965 ist vorgegeben, dass die Nutzung aller veröffentlichten Daten ausschließlich im Rahmen des Gesetzestextes erfolgen darf.
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1. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung ausschließlich für den persönlichen privaten Gebrauch.
2. Verwendung der Daten auf dieser Webseite, die anderweitig nicht veröffentlicht sind, für weitere Veröffentlichungen, Weitergabe und Druckerzeugnisse bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung in rechtsverbindlicher Form des Urhebers, der im "Impressum" angegeben ist.
3. Einer stillschweigenden Duldung wird hiermit widersprochen.
4. Verstöße gegen das Urheberrecht werden rechtlich verfolgt.
5. Eine Vertragsstrafe in Höhe des geldwerten Nutzens, mindestens 10.000 Euro, gilt hiermit als vereinbart.